Qualitätssicherung
Für alle Beteiligten ist es außerordentlich wichtig, dass die Qualität der häuslichen Pflege, die von ehrenamtlichen Helfern geleistet wird, sichergestellt ist. Zu diesem Zweck und zur regelmäßigen Hilfestellung für die betreffende Pflegeperson sind Pflegebedürftige, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, verpflichtet, in regelmäßigen Abständen den Einsatz eines Pflegedienstes abzurufen, mit dem die BKK-Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat. Die Kosten hierfür trägt die BKK-Pflegekasse.
Kosten der Pflegeeinsätze
- Pflegestufe I + II mind. 1 x halbjährlich bis zu 16,00 Euro;
- Pflegestufe III mind. 1 x vierteljährlich bis zu 26,00 Euro.
Ein solcher Pflegeeinsatz dient dazu, die Qualität der Pflegesituation zu bewerten und ggf. Verbesserungsmöglichkeiten vorzuschlagen. Mit Einverständnis des Pflegebedürftigen informiert der Pflegedienst die BKK-Pflegekasse über seine Erkenntnisse.
Ruft der Pflegebedürftige die vorgeschriebenen Pflegeeinsätze nicht ab oder verweigert er sein Einverständnis zur Mitteilung an die Pflegekasse, so hat die Pflegekasse das Pflegegeld zu kürzen und im Wiederholungsfall zu entziehen.
Auslandsaufenthalt
Hat ein Pflegebedürftiger seinen Wohnsitz in einem Land der EU, so besteht grundsätzlich Anspruch auf Pflegegeld. In allen übrigen Staaten ruht der Anspruch auf Pflegeleistungen für die Dauer des Auslandsaufenthaltes. Lediglich bei vorübergehendem Aufenthalt im Ausland von maximal sechs Wochen wird das Pflegegeld weiter gezahlt.
Hat ein Pflegebedürftiger vor seinem Auslandsaufenthalt Pflegesachleistungen bezogen, erhält er diese nur dann im Ausland weiter, wenn ihn seine Pflegeperson begleitet.
Pflegegeld in Krankenhaus und Rehabilitation
Für die Dauer einer vollstationären Krankenhausbehandlung bzw. einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme ruht der Anspruch auf Pflegeleistungen grundsätzlich. Lediglich in den ersten vier Wochen der jeweiligen stationären Behandlung wird das Pflegegeld weiter gezahlt.
